Reiserücktrittsversicherung übernimmt Stornokosten auch im Todesfall

10.03.2016 | Tourismus

Wird eine gebuchte Reise rechtzeitig storniert, übernimmt die Versicherung die enstandenen Stornokosten auch beim Verlust eines Angehörigen.

Reiserücktrittsversicherung übernimmt Stornokosten auch im Todesfall

Beim Tod eines Angehörigen übernimmt eine bestehende Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten für die versicherten Personen. Voraussetzung ist, dass die Reise rechtzeitig storniert wird.
Neben Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Unfall ist auch der Tod eines mitversicherten (Reise-)Partners oder einer anderen Risikoperson in einer Reiserücktrittsversicherung eingeschlossen. Auch wenn dies ein besonders tragischer Rücktrittsgrund ist, gelten dennoch die üblichen Voraussetzungen und Pflichten, damit die Versicherung die Stornogebühren für die Reise übernimmt.

rechtzeitiger Abschluss
Die erste Voraussetzung ist, dass die Versicherung rechtzeitig abgeschlossen wird. Abgesichert ist immer der Zeitraum zwischen Buchung und Reisebeginn, deshalb empfiehlt sich der Versicherungsabschluss am besten gleich nach der Reisebuchung. Die Höhe der Prämie ist ausschließlich vom Reisepreis abhängig, nicht von der Versicherungsdauer.

Nachweis aufbewahren
Sobald der Antrag bei der Versicherung eingeht, spätestens am Tag darauf, ist die Reiserücktrittsversicherung gültig. Onlineabschlüsse gelten in der Regel ab sofort, wenn kein anderes Datum angegeben wird. Die Versicherungsbescheinigung mit den untereinander versicherten Personen sollte man gut aufheben. Sie ist ein wichtiger Nachweis, falls eine Reise storniert werden muss. Tritt ein Versicherungsfall ein, zum Beispiel der Tod eines Mitreisenden, muss die Reise sofort storniert und die Versicherung unverzüglich informiert werden.

Urteil des Landgerichts München
In einem Urteil zur Reiserücktrittsversicherung (http://www.reiseversicherung.com/nuetzliche_informationen/reiseurteile/urteile_reiseruecktritt/reiseruecktritt_nach_dem_tod_des_partners.html) hat das Landgericht München entschieden, dass sich eine Versicherte nicht auf Trauer berufen kann, wenn sie eine Reise nicht rechtzeitig storniert hat. Trauer ist keine unerwartete, schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittsbedingungen. Der Versicherer ist in diesem Fall nicht verpflichtet ist, die Stornokosten zu übernehmen.

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