OLG Hamm: Erbverzicht schließt auch die eigenen Kinder ein

10.02.2016 | Verschiedenes

OLG Hamm: Erbverzicht schließt auch die eigenen Kinder ein

OLG Hamm: Erbverzicht schließt auch die eigenen Kinder ein

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html
Ein Erbverzicht kann sich auch auf die folgenden Generationen auswirken. Diese können dann im Erbfall leer ausgehen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.: 15 W 503/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Verzichtet ein Erbe auf seinen testamentarisch zugedachten Erbteil, schließt er auch seine Kinder vom Erbteil aus. Es sei denn in der Verzichtsvereinbarung ist etwas anderes bestimmt. Das geht aus einem Beschluss des OLG Hamm hervor.

In dem Fall hatte eine Frau mit ihrem Mann ein gemeinschaftliches Testament (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html) errichtet, in dem sie sich gegenseitig zum Alleinerben und ihre zwei Kinder zu gleichen Teilen als Nacherben einsetzten. Nach dem Tod des Mannes schloss die Frau mit ihrer Tochter und ihrem Sohn einen notariellen Vertrag. Inhalt des Vertrags war u.a., dass die Tochter ihr Nacherbenrecht auf den Bruder übertrug und auch auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtete. Hintergrund der Vereinbarung waren finanzielle Zuwendungen, die die Tochter bereits von der Mutter erhalten hatte. Die Tochter verstarb 2002 und hinterließ zwei Kinder.

Im Jahr 2013 verstarb auch die Mutter. Einige Monate zuvor hatte sie noch ein Testament errichtet und ihre Enkel als Erben bedacht. Nach dem Tod der Frau kam es zu Streitigkeiten unter den Nachkommen. Der Sohn sah sich aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments und des Erbverzichts seiner Schwester als Alleinerbe. Diese Auffassung vertrat auch das OLG Hamm. Der Erbverzicht der Schwester erstrecke sich auch auf ihre Nachkommen. Eine mögliche andere Bestimmung sei in der Verzichtserklärung nicht getroffen worden.

Darüber hinaus habe die Erblasserin das gemeinschaftliche Testament nach dem Tod ihres Ehemanns nicht mehr ändern können. Daher sei auch die Alleinerbenstellung des Sohnes bindend gewesen, so das OLG.

Um spätere Streitigkeiten unter Erben zu vermeiden, sollten die Regelungen, die im Testament oder Erbvertrag getroffen werden, gut durchdacht sein. Im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte können beraten.

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