OLG Düsseldorf: Geschäftsführer haftet bei Markenrechtsverletzungen nicht automatisch

11.02.2016 | Verschiedenes

OLG Düsseldorf: Geschäftsführer haftet bei Markenrechtsverletzungen nicht automatisch

OLG Düsseldorf: Geschäftsführer haftet bei Markenrechtsverletzungen nicht automatisch

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html
Verletzt ein Unternehmen das Markenrecht, haftet der Geschäftsführer dafür nicht automatisch. Das geht aus einem Urteil der OLG Düsseldorf vom 10. November 2015 hervor (Az.: I-20 U 26/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schon der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 18. Juni 2014 eine pauschale Haftung des Geschäftsführers bei unlauterem Wettbewerb im Unternehmen abgelehnt (Az.: I ZR 242/12). Der BGH hatte entschieden, dass der Geschäftsführer nur dann hafte, wenn er persönlich aktiv an den Wettbewerbsverstößen beteiligt war oder diese hätte verhindern müssen. Allein seine Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen seine Haftung nicht.

In die Rechtsprechung des BGH fügt sich auch das Urteil des OLG Düsseldorf ein. Die Klägerin warf einem Unternehmen und seinem Geschäftsführer Markenrechtsverletzungen (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html)ab. Das beklagte Unternehmen hatte Produkte der Klägerin vertrieben. Bei diesen Produkten hatte es die eingetragene Marke verwendet und zusätzlich neu etikettiert. Weder für den Vertrieb noch für die Neuetikettierung lag eine Erlaubnis des klagenden Unternehmens vor. Dieses klagte gegen das Unternehmen und dessen Geschäftsführer auf die Zahlung von Abmahnkosten, Rückruf und Vernichtung der betroffenen Artikel.

Das OLG Düsseldorf erkannte zwar eine Markenrechtsverletzung durch den Vertrieb der mit Aufklebern versehenen Ware, stufte den Streitwert allerdings als deutlich niedriger ein. Eine Haftung des Geschäftsführers für die Markenrechtsverletzung erkannte der Senat nicht. Die Klägerin habe nicht die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers darlegen können. Allein der Umstand, dass er von dem Vertrieb Kenntnis hatte und diesen nicht unterband, begründe seine Haftung nicht. Zwar komme bei Kennzeichenverletzungen, anders als bei Wettbewerbsverstößen, auch die zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers als Störer in Betracht. Dies setzte aber voraus, dass der Geschäftsführer willentlich zur Verletzung beiträgt und zumutbare Verhaltenspflichten verletze, so das OLG. Dies sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Zumal die Frage, inwieweit eine Anzeige des Vertriebs erforderlich war, noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Zur Durchsetzung und Abwehr von Forderungen bei Markenrechtsverletzungen können sich Unternehmen an im Gewerblichen Rechtsschutz und Markenrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

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