LAG Schleswig-Holstein: Keine fristgerechte Kündigung am Sonntag

29.01.2016 | Verschiedenes

LAG Schleswig-Holstein: Keine fristgerechte Kündigung am Sonntag

LAG Schleswig-Holstein: Keine fristgerechte Kündigung am Sonntag

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-arbeitsrecht.html
Arbeitgeber müssen bei der Kündigung eines Mitarbeiters Fristen beachten. Insbesondere kann an Sonntagen oder Feiertagen nicht damit gerechnet werden, dass der Briefkasten geleert wird.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Arbeitsrecht sieht vor, dass die Kündigung (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-arbeitsrecht.html)eines Arbeitsverhältnisses fristgerecht erfolgen muss. Dabei sollte der Arbeitgeber die Kündigung nach Möglichkeit nicht auf dem letzten Drücker losschicken. Denn wenn sie an einem Sonntag im Briefkasten des Mitarbeiters landet und die Kündigungsfrist am nächsten Tag verstrichen ist, kann der Arbeitgeber nicht davon ausgehen, dass das Kündigungsschreiben fristgerecht beim Arbeitnehmer angekommen ist. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor (Az.: 2 Sa 149/15).

In dem konkreten Fall war die Klägerin seit dem 1. September 2014 in einem Büro beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 30. November 2014 – also innerhalb der vereinbarten Probezeit – zum 15. Dezember 2014. Der Haken: Der 30. November war ein Sonntag. Daher klagte die Mitarbeiterin. Die Kündigung könne erst zum 31. Dezember erfolgen. Der Arbeitgeber sah die Zustellung jedoch als fristgerecht an. Die Kündigung sei am 30. November durch einen Boten in den Briefkasten der Mitarbeiterin eingeworfen worden. Da dies der letzte Tag der Probezeit war, habe die Frau auch mit dem Zugang der Kündigung an einem Sonntag rechnen müssen. Darüber hinaus würden in diesem Wohnbezirk an den Wochenenden sog. Wochenblätter verteilt. Daher sei es üblich, den Briefkasten auch sonntags zu leeren.

Wie schon das Arbeitsgericht Lübeck entschied auch das LAG Schleswig-Holstein, dass die Kündigung nicht fristgerecht zugegangen sei. An einem Sonntag habe die Mitarbeiterin nicht mit dem Zugang der Kündigung rechnen müssen. Eine Kündigung sei erst dann wirksam, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelange. Wird eine Kündigung zu einer Tageszeit in den Briefkasten eingeworfen, zu der unter normalen Umständen nicht mehr mit einer Leerung zu rechnen ist, gehe die Kündigung erst am nächsten Werktag zu.

Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags, Kündigungen, Abfindungen und anderen arbeitsrechtlichen Themen beraten.

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