Fristlose Kündigung nach Handgreiflichkeiten unter Kollegen – Intensität entscheidend

06.01.2016 | Verschiedenes

Fristlose Kündigung nach Handgreiflichkeiten unter Kollegen – Intensität entscheidend

Fristlose Kündigung nach Handgreiflichkeiten unter Kollegen - Intensität entscheidend

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Handgreiflichkeiten unter Arbeitskollegen können zur fristlosen Kündigung (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-arbeitsrecht.html)des Arbeitsvertrags führen. Entscheidend ist aber die Intensität der körperlichen Auseinandersetzung.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Liegt ein wichtiger Grund vor, sieht das Arbeitsrecht vor, dass der Arbeitgeber die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags aussprechen kann. Zu diesen wichtigen Gründen können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen zählen. Allerdings kommt es im Einzelfall auf die Schwere, Intensität und Folgen des tätlichen Angriffs an. Gegebenenfalls kann der Arbeitgeber nach Tätlichkeiten nur ordentlich kündigen oder auch die Abmahnung reicht schon als arbeitsrechtliche Sanktion aus.

So war auch in einem Fall, den das Landesarbeitsgericht Hamm verhandelte, die außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt (Az.: 13 Sa 576/15). In dem Fall war der klagende Arbeitnehmer als Kraftfahrer für das Unternehmen tätig. Im Laufe der Zeit hatte er schon mehrfach Abmahnungen aus unterschiedlichen Gründen erhalten.

In dem Unternehmen gab es die Dienstanweisung, dass der Fahrer der Spätschicht eine bestimmte Tür immer verschließen müsse. Als der Kläger dieser Anweisung nicht nachkam, wurde er von einem Arbeitskollegen darauf hingewiesen. In der Folge soll es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sein. Schließlich soll der Kläger seinen Kollegen am "Kragen gefasst", diesen Griff nach Aufforderung sofort wieder gelöst haben. Der Arbeitgeber sprach auf Grund dieses Vorfalls die fristlose Kündigung aus. Die Bedrohung eines Kollegen sei inakzeptabel und stelle eine schwerwiegende Störung des Betriebsfriedens dar. Außerdem müsse von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.

Der Arbeitgeber bestritt die handgreifliche Auseinandersetzung und klagte gegen die Kündigung. Mit Erfolg. Das LAG Hamm entschied, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Der Sachverhalt reiche nicht aus, um eine fristlose Kündigung auszusprechen. Zwar habe der Kläger seine Pflichten im beträchtlichen Maße verletzt. Allerdings sei die Tätlichkeit weniger intensiv gewesen und auch sofort beendet worden. So sei eine fristlose Kündigung des verheirateten zweifachen Familienvaters nicht gerechtfertigt gewesen.

Die Kündigung eines Arbeitsvertrags kann u.U. schwierig sein. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags, Kündigungen, Abfindungen und anderen arbeitsrechtlichen Themen beraten.

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