Durchführungsvorschriften zum Unionszollkodex veröffentlicht

10.02.2016 | Verschiedenes

Durchführungsvorschriften zum Unionszollkodex veröffentlicht

Am 29. Dezember 2015 wurden im Amtsblatt der Europäischen Union L343 zwei Verordnungen veröffentlicht, durch die der Unionszollkodex nunmehr wie geplant ab 1. Mai 2016 angewendet werden kann.

Die “Delegierte Verordnung” der EU (2015/2446) und die “Durchführungsverordnung” der EU (2015/2447) enthalten die entscheidenden Durchführungsbestimmungen, durch die die Rahmenvorschriften des Zollkodex erst umgesetzt werden. Dadurch erhalten die Zollverwaltungen und die Wirtschaftsbeteiligten die notwendigen Regelungen zur Anwendung des modernisierten Zollrechts.

Übergangsrechtsakt

Es ist bereits bekannt, dass es vor der Anwendung des Unions-Zollkodex ab dem 1. Mai 2016 noch einer weiteren wesentlichen Durchführungsverordnung bedarf, dem sog. Übergangsrechtsakt.

Dieser hat den Zweck, überall dort den Status quo übergangsweise zu erhalten, wo die neuen Bestimmungen aufgrund der noch nicht erfolgten Umsetzung elektronsicher Verfahren in der Praxis noch gar nicht angewendet werden können. So sieht der Unionszollkodex die generelle Verwendung einer papierlosen elektronischen Zollanmeldung für alle Zollverfahren vor. Dies ist gegenwärtig aber noch nicht in allen Mitgliedstaaten der EU unbegrenzt möglich. Der Übergangsrechtsakt wird hier z.B. vorsehen, dass in solchen Fällen auch weiterhin eine schriftliche Zollanmeldung auf Vordruck abgegeben werden kann.

Was bedeutet das für die Unternehmenspraxis?

Mit Anwendbarkeit des Unions-Zollkodex ab 01.05.2016 kommen wesentliche Änderungen auf Unternehmen zu. Die Auswirkungen des Unions-Zollkodex erstrecken sich auf nahezu alle Bereiche der Ein- und Ausfuhr und Zollabwicklung.

Die konkreten Neuerungen betreffen u.a:

– Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEOs) werden künftig durch bestimmte Begünstigungen gestärkt, z. B. bei der zentralen Zollabwicklung und der Eigenkontrolle.

– Änderungen ergeben sich auch bei den verbindlichen Tarifauskünften, die künftig nur noch drei Jahre Gültigkeit besitzen werden.

– Die Gültigkeit von Langzeit-Lieferantenerklärungen wird nunmehr zwei Jahre betragen.

– Vereinheitlichungen wird es bei den Zollverfahren geben, die auf drei Typen reduziert werden. In das Verfahren der aktiven Veredelung werden z. B. die Umwandlungsverfahren und die Zerstörung einbezogen.

– Bei der Zollschuld müssen Unternehmen künftig mit verschärften Regelungen zu Verzugszinsen rechnen.

Aktuelle Informationen zur Anwendung der neuen Vorschriften und zur Umstellung im Unternehmen bietet das Seminar Der neue Unions-Zollkodex 2016 (https://www.akademie-herkert.de/themenuebersicht/zoll-export-internationales/649-der-neue-unions-zollkodex-2016?wa=1236-5) der Akademie Herkert.

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