R+V-Infocenter: Wer einen Schlips abschneidet, begeht Sachbeschädigung – in der Karnevalszeit sind rechtlichen Folgen jedoch selten
Wiesbaden, 27. Januar 2016. Am 4. Februar schwingen wieder die „Weiber“ das Zepter – und nehmen die Schere zur Hand. Doch so mancher Mitbürger findet es gar nicht lustig, wenn karnevalsverrückte Frauen die teure Lieblingskrawatte zerstören. „Die Närrinnen sollten sicherheitshalber fragen, ob sie den Schlips von Kollegen oder Fremden auf der Straße abschneiden dürfen. Denn nicht immer handelt es sich bei den Krawattenträgern um Freunde und Kenner des karnevalistischen Brauchtums“, sagt Michael Rempel, Jurist beim Infocenter der R+V Versicherung.
In den Hochburgen des Karnevals hat es Tradition, dass die Männer an Weiberfastnacht symbolisch einen Teil ihrer Macht abgeben. Wer etwa in Köln oder Mainz im Rathaus arbeitet, rechnet in der Regel mit dem Verlust seiner Krawatte und trägt an diesem Tag ein älteres Modell. Auch in vielen anderen Firmen sind die Männer darauf eingestellt – auch außerhalb der großen Faschings-Zentren. Trotzdem sollten Frauen hier erst fragen und dann schneiden. „Grundsätzlich gilt: Hat der Mann sein Einverständnis gegeben, kann Frau die Schere zücken“, so R+V-Experte Rempel. Erfolgt die Attacke jedoch ungefragt im Büro oder auf offener Straße, provoziert das schnell Ärger. „Im schlimmsten Fall kann das Krawatten-Opfer Schadenersatz verlangen, denn es handelt sich strenggenommen um Sachbeschädigung.“
Anders sieht die Situation auf einer Karnevalsfeier aus. Wer sich mitten ins närrische Treiben begibt, muss mit den närrischen Weibern rechnen. In diesem Fall können die Frauen stillschweigend von einer Einwilligung ausgehen und sich ihre Krawatten-Trophäe ohne Nachfrage ergattern.
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