Betriebsrat: Weitergabe von Verstößen des Arbeitgebers gegen den Datenschutz an Aufsichtsbehörden?

29.01.2016 | Verschiedenes

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Muss und darf der Betriebsrat Verstöße des Arbeitgebers gegen den Datenschutz an die Aufsichtsbehörden weitergeben?

Gegen die unübersichtlichen und schwer verständlichen, praxisfernen Vorschriften des Datenschutzes wird im Arbeitsalltag häufig verstoßen. Wenn der Betriebsrat Kenntnis von solchen Verstößen bekommt, stellt sich häufig die Frage, ob er die Verstöße an die Aufsichtsbehörden weiterleben darf oder dieses vielleicht sogar tun muss.

Diese Fragen sind gerichtlich weit gehend noch ungeklärt. Klar sollte dem Betriebsrat sein, dass er sich hier auf vermintem Territorium befindet. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Verpflichtung, die für den Schutz verantwortlichen Behörden bei Verstößen des Arbeitgebers zu informieren, nicht uneingeschränkt angenommen (BAG, Beschluss vom 03. Juni 2003 – 1 ABR 19/02 -, BAGE 106, 188-203).

Vor Einschaltung der Aufsicht zunächst Arbeitgeber kontaktieren:

Der Betriebsrat muss seinerseits muss ebenfalls die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gem. § 2 Abs. I BetrVG kann sich zudem die Verpflichtung zur vorherigen Information des Arbeitgebers und zu dem Bemühen um Abhilfe beim Arbeitgeber direkt ergeben.

Datenschutzbeauftragten nicht vergessen:

Originärer Ansprechpartner für Verstöße gegen den Datenschutz im Betrieb ist der Datenschutzbeauftragte. Auch insoweit empfiehlt sich regelmäßig vor einer Information der Behörden, diesen zu konsultieren.

Einschaltung der Aufsichtsbehörden erst nach fruchtloser Intervention beim Arbeitgeber:

Vor dem genannten Hintergrund empfiehlt es sich für den Betriebsrat, Aufsichtsbehörden erst dann einzuschalten, wenn oben aufgeführten Verfahren zu keinem Ergebnis führten. In diesen Fällen kann sich dann allerdings auch eine Verpflichtung des Betriebsrats zu einem entsprechenden Vorgehen ergeben. Betriebsräte sollten außerdem immer berücksichtigen, dass für die einzelnen Arbeitnehmer ein Vorgehen wesentlich riskanter ist. Whistleblower sind in Deutschland nur sehr schlecht geschützt. Bei Arbeitnehmern entsteht in solchen Fällen schnell das Gefühl, vom Betriebsrat im Stich gelassen worden zu sein.

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30.12.2015

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