Beauftragung eines Anwalts – Hinweise für Betriebsrat (Teil 2)?

04.12.2015 | Recht

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Beschlussfassung und Beratung vor Beauftragung erforderlich

Ein Rechtsanwalt kann nur aufgrund eines nach ordnungsgemäßer Beratung gefassten Beschlusses eines Betriebsrats von diesem beauftragt werden (ArbG Elmshorn, Beschluss vom 19. Juni 1997 – 3a BV 5/97 – juris). Um hier sicherzugehen, sollte darauf geachtet werden, dass die Betriebsratsversammlung ordnungsgemäß einberufen, der Tagesordnungspunkt ordnungsgemäß umfassend beraten und ein wirksamer Beschluss gefasst wird.

Hinzuziehung für außergerichtliche Tätigkeit

Ein Betriebsrat kann berechtigt sein, sich bereits dann von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, wenn noch kein konkreter Rechtsstreit droht. Maßgeblich ist, dass der Betriebsrat davon ausgehen kann, dass sich durch die Hinzuziehung des Rechtsanwalts eine friedliche Beilegung erreichen lässt. Der Erstattungsfähigkeit der durch die außergerichtliche Vertretung entstandenen Kosten steht nicht § 80 Abs. 3 S 1 BetrVG entgegen. Der Rechtsanwalt wird nicht als Sachverständiger tätig, sondern soll den Betriebsrat im Rahmen der – außergerichtlichen – Verhandlungen vertreten. Eine in diesem Zusammenhang erfolgende Beratung des Betriebsrats liegt im Rahmen der anwaltlichen Vertretung (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Juli 1999 – 3 TaBV 16/99 -, juris).

Beispiel für Betriebsratsbeschluss zu Beauftragung eines Rechtsanwalts

“Der Betriebsrat beauftragt die Rechtsanwälte xxx, die rechtlichen Schritte zur Durchsetzung der Einrichtung eines Internetanschlusses für den Betriebsrat außergerichtlich als auch gerichtlich einzuleiten. Dieses schließt alle erforderlichen rechtlichen Maßnahmen ein.”

Vertretung im Einigungsstellenverfahren

Im Verfahren vor der Einigungsstelle kann sich der Betriebsrat anwaltlich vertreten lassen, wenn auch der Arbeitgeber anwaltlich vertreten ist. Das folgt bereits aus dem Grundsatz der Waffengleichheit. Unabhängig davon muss der Arbeitgeber die Kosten des Rechtsanwalts des Betriebsrats für die Vertretung in der Einigungsstelle übernehmen, wenn die Vertretung nach den oben dargestellten Kriterien unter Würdigung aller Umstände erforderlich ist. Das kann der Fall sein, wenn schwierige Rechtsfragen behandelt werden.

Hinzuziehung eines Anwalts als Sachverständiger

Der Betriebsrat kann die Kosten eines Anwalts auch dann erstattet verlangen, wenn er diesen als Sachverständigen gemäß § 80 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz hinzuziehen durfte.

Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Sinne des § 80 Abs. 3 ist erforderlich, wenn in dem Betriebsrat die nötige Sachkunde fehlt, um eine bestimmte, ihm durch das Gesetz zugewiesene Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen. Das ist regelmäßig im Verfahren zur Vorbereitung eines Interessenausgleichs oder Sozialplans der Fall. Auch bei sonstigen schwierigen Rechtsfragen kann die Zuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich sein.

Hinzuziehung erst nach Einigung mit dem Arbeitgeber

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts darf erst nach Einigung mit dem Arbeitgeber über die Kostentragung erfolgen. Kommt eine Einigung nicht zustande, muss der Betriebsrat die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen. Geklärt werden müssen insbesondere das konkrete Thema, zu dem der Rechtsanwalt als Sachverständiger beraten soll, die Person des Anwalts und die durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts entstehenden Kosten.

Die Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts

Regelmäßig werden Vergütungen zwischen dem Arbeitgeber und der vom Betriebsrat beauftragten Kanzlei vereinbart. Der Rechtsanwalt soll insofern gemäß § 34 RVG auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Kommt hier keine Einigung zustande, fallen die gesetzlichen Gebühren an. Der Betriebsrat kann auch selbst mit dem Rechtsanwalt für die außergerichtliche Tätigkeit eine Honorarvereinbarung schließen. Im gerichtlichen Verfahren (Beschlussverfahren) fallen immer die gesetzlichen Gebühren an.

Zusammenfassung: Ratschlag zur Vorgehensweise für den Betriebsrat

Der Betriebsrat sollte eine einvernehmliche Regelung mit dem Arbeitgeber versuchen. Ist das nicht möglich, sollte er zunächst die Angelegenheit ordnungsgemäß auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung setzen und umfassend beraten. Dabei sollten sämtliche Betriebsratsmitglieder zu Wort kommen. Dann sollte der entsprechende Beschluss, Rechtsrat einzuholen, gefasst werden. Dabei sollte das genaue Thema bezeichnet werden. Weiter sollte der zu beauftragende Anwalt bzw. die Anwaltskanzlei genau bezeichnet werden.

Praktische Handhabung

Üblicherweise wird zwischen Arbeitgeber und der beratenden Kanzlei eine Vereinbarung geschlossen, wonach die beauftragte Kanzlei dem Betriebsrat bei sämtlichen rechtlichen Angelegenheiten in individual-und kollektiven Arbeitsrecht zur Seite steht und diesen berät. Hierfür wird dann ein Pauschalhonorar vereinbart und die maximalen monatlichen Stundenzahlen der Höhe nach begrenzt. Je nach Größe des Betriebs und Umfang des regelmäßigen Beratungsbedarfs werden hier 5 – 40 Stunden im Monat vereinbart.

25.11.2015

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