R+V-Infocenter: Öffentlicher Parkraum ist kein Abstellplatz – an Fahrzeuge gekoppelte Anhänger sind ausgenommen
Wiesbaden, 25. Februar 2016. Für gelegentliche Transporte aller Art sind sie praktisch: Doch wohin mit dem Anhänger, wenn der Besitzer keinen Platz auf dem eigenen Grundstück hat? Dann darf er zwar auf der Straße parken – aber nicht länger als zwei Wochen an einer Stelle. „Wenn die Besitzer den Hänger dann nicht woanders unterbringen, riskieren sie ein Bußgeld“, so Karl Walter, Kfz-Experte beim Infocenter der R+V Versicherung. „Öffentlicher Parkraum ist oft knapp und deswegen nicht als Dauerstellplatz gedacht.“ Anders sieht es bei an ein Fahrzeug gekoppelten Anhängern oder Wohnwagen aus.
Wer seinen Anhänger am Auto lässt, darf überall unbeschränkt parken – es sei denn, es gilt ein grundsätzliches Parkverbot. Bei abgekoppelten Anhängern hingegen greift die Zwei-Wochen-Frist. Wer länger an einer Stelle parkt, riskiert ein Bußgeld von 20 Euro. Den Anhänger zwei Parkplätze weiter abstellen verlängert diese Frist nicht. „Andere Verkehrsteilnehmer müssen die Chance haben, in diesem Bereich ihr Auto abzustellen“, so R+V-Experte Karl Walter. Auf dem neuen Stellplatz beginnt die Zwei-Wochen-Frist für den Anhänger wieder von vorne.
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