LAG Hamm zur Haftung des Arbeitgebers bei gestohlenen Wertsachen

09.02.2016 | Verschiedenes

LAG Hamm zur Haftung des Arbeitgebers bei gestohlenen Wertsachen

LAG Hamm zur Haftung des Arbeitgebers bei gestohlenen Wertsachen

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Einem Angestellten waren Wertsachen aus seinem Büro gestohlen worden. Von seinem Arbeitgeber verlangte er dafür Schadensersatz. Die Klage vor dem LAG Hamm blieb erfolglos (Az.: 18 Sa 1409/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach dem Arbeitsrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html)kann der Arbeitgeber auch für die Gegenstände oder Wertsachen seiner Mitarbeiter haften. Allerdings gelte diese Schutzpflicht des Arbeitgebers für Gegenstände des Arbeitnehmers nur für die Dinge, die der Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führe oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötige, betonte das Landesarbeitsgericht Hamm in einer Berufungsverhandlung am 21. Januar 2016. Nur bezüglich solcher Gegenstände müsse der Arbeitgeber ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um das Eigentum des Mitarbeiters zu schützen.

Das war in dem konkreten Fall allerdings nicht gegeben. Ein Mitarbeiter eines Krankenhauses hatte Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000 Euro im Rollcontainer seines Schreibtisches deponiert und diesen verschlossen. Nach seinen Angaben wollte er die Wertsachen nach Feierabend zur Bank bringen. Durch die hohe Arbeitsbelastung habe er dies dann vergessen und einige Tage später bemerkt, dass die Wertsachen gestohlen worden waren. Seine Bürotür sei nicht wie üblich verschlossen gewesen und der Rollcontainer aufgebrochen worden. Da die Tür nicht beschädigt war, wurde sie vermutlich mit einem Generalschlüssel geöffnet. Diesen hatte eine Mitarbeiterin des Krankenhauses in ihrer Kitteltasche verwahrt. Ihr Spind wurde aufgebrochen und der Schlüssel gestohlen.

Der Mitarbeiter verlangte daher Schadensersatz für die gestohlenen Wertsachen von seinem Arbeitgeber. Dieser habe es versäumt, durch klare Anweisungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu sorgen und dadurch den Diebstahl erst möglich gemacht. Wie schon das Arbeitsgericht Herne wies auch das LAG Hamm die Klage ab. Schutzpflichten des Arbeitgebers für ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachter (Wert-)Gegenstände ließen sich nicht begründen, so das LAG.

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